Personen, die den Wesenstest abnehmen, bedürfen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) der vorherigen Zulassung.
§ 13 Absatz 1 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

| Landkreis GöttingenReinhäuser Landstraße 4 37083 Göttingen Telefon: 0551 525-0 Telefax: 0551 525-62588 E-Mail: info@landkreisgoettingen.deHomepage: https://www.landkreisgoettingen.de | Haben Sie Fragen, zum Beispiel zu Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner oder zu unseren Servicezeiten, dann wenden Sie sich bitte an unser zentrales Infobüro am Haupteingang. Dieses ist montags bis donnerstags von 07:30 bis 16:00 Uhr und freitags von 07:30 bis 12:00 Uhr für Sie da. Für allgemeine Fragen oder eine erste Kontaktaufnahme ist die Kreisverwaltung während der Servicezeiten ansprechbar. Diese sind verbindlich festgelegt auf die Vormittage am Montag, Mittwoch und Freitag, jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr, sowie den Donnerstagnachmittag von 13:30 bis 16:00 Uhr. |

| Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0511120-5521 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
| Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Göttingen Reinhäuser Landstraße 4 37083 Göttingen Öffnungszeiten:
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| Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Calenberger Straße 2 30169 Hannover Telefon: +49 5111200 E-Mail: poststelle@ml.niedersachsen.deHomepage: https://www.ml.niedersachsen.de |
Personen, die den Wesenstest abnehmen, bedürfen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) der vorherigen Zulassung.
§ 13 Absatz 1 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.