Anzeige eines Gaststättenbetriebes

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Sachgebiet Bürgerbüro
Ritscherstraße 4
37431 Bad Lauterberg im Harz
Telefon: 05524 853-135
Telefax: 05524 853-223
E-Mail: E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­bad­lau­ter­ber­g.de

Montag 09.00 - 12.30 Uhr
Dienstag 09.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 12.30 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.30 Uhr
sowie jeden 1. Samstag im Monat 09.00 - 12.00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
öffentlicher Parkplatz
Anzahl: 50
Gebühren: ja

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 5


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Sachgebiet Bau-, Ordnungs- und Grundstücksverwaltung
Ritscherstraße 4
37431 Bad Lauterberg im Harz
Telefon: 05524 853-168
Telefax: 05524 853-223
E-Mail: E-Mail:

Allgemeine Servicezeiten:

Montag 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
öffentlicher Parkplatz
Anzahl: 50
Gebühren: ja

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 5


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Seit dem Jahr 2012 hat das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) das Bundes- Gaststättengesetz (GastG) abgelöst. Mit Einführung des NGastG ist das Erlaubnisprinzip entfallen.

Der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und die Abgaben von Speisen gegen Entgelt muss angezeigt werden. Die Anzeige für die Eröffnung einer Gaststätte oder die Durchführung einer entsprechenden Veranstaltung muss spätestens 4 Wochen vorher erfolgen.

Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb, z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

Um den Schutz der Gäste sicherzustellen, wird derjenige der Alkohol ausschenken möchte, von der Gaststättenbehörde auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft. Dazu wird die Vorlage der Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister zusammen mit der Anzeige nötig.

Im Gegensatz zu den Regelungen des alten GastG umfasst das NGastG auch alle öffentlichen Veranstaltungen und dauerhaften Gewerbebetriebe bei/ in denen entgeltlich lediglich Speisen und/ oder nichtalkoholische Getränke im nicht geringen Umfang angeboten werden. Auch hier gilt die fristgerechte Anzeigepflicht (mind. 4 Wochen vorher).

Die beschriebene Anzeigepflicht gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle sowie für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Wird der Betrieb von einer juristischen Person (beispielsweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)) betrieben und geht die Vertretungsbefugnis auf eine andere Person über, so muss dies unverzüglich der Stadt Bad Lauterberg im Harz angezeigt werden.

Im Rahmen des Niedersächsischen Gaststättengesetz wird der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs mehr Gewicht verliehen. Es ist verboten, alkoholische Getränke an erkennbar betrunkene Personen abzugeben.

Wenn alkoholische Getränke angeboten werden, so müssen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Dabei muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.

Von den Gästen darf für die Benutzung der Toiletten kein Entgelt gefordert werden.

Das NGastG stellt im Besonderen auf den Schutz der Gäste ab.

Die zuständige Behörde hat die Angaben aus der Anzeige unverzüglich den für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie dem Finanzamt zu übermitteln.

Zusätzlich erhält das zuständige Polizeikommissariat eine Mitteilung.

Von der Anzeigepflicht befreit ist derjenige, der lediglich unentgeltliche Kostproben oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Die Anzeigefreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie die Anzeigepflicht eines Gewerbes gem. §14 Gewerbeordnung (GewO) bei der Stadt Seelze, lebensmittelrechtlicher Vorschriften, baurechtlicher Vorschriften (u.a. Notwendigkeit von Toiletten, Brandschutz usw.). Sie behalten ebenso ihre Gültigkeit, wie die Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, das Nichtraucherschutzgesetz usw.

Nichtraucherschutz

Der Niedersächsische Landtag hat am 12.07.2007 das Niedersächsische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens - Nichtraucherschutzgesetz (NiRSG) beschlossen. Deshalb ist das Rauchen in Niedersachsen in Gaststätten, Diskotheken und der im Reisegewerbe während einer Veranstaltung betriebenen Gaststätte grundsätzlich verboten.   In Gaststätten darf das Rauchen lediglich in einemn vollständig umschlossenen und als Raucherraum gekennzeichneten Nebenraum zugelassen werden. In Gaststätten, die kleiner als 75 m² sind, darf das Rauchen ebenfalls zugelassen werden, wenn in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen verabreicht werden, Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Gaststätte nicht betreten dürfen und die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist. Bisherige Erlaubnisse nach dem GastG

Die vor dem 01.01.2012 nach dem alten Bundesgaststättengesetz (GastG) erteilten und im Jahr 2011 noch gültigen Erlaubnisse haben mit Inkrafttreten des NGastG ihre Wirksamkeit verloren. Die in den Bescheiden vor dem 01.01.12 erteilten Auflagen und Anordnungen gelten allerdings fort.
Wer zum 01.01.12 ein erlaubtes Gaststättengewerbe ausgeübt hat, muss seinen Betrieb nicht erneut anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

Antrag annehmende Stelle ist das Bürgerbüro der Stadt Bad Lauterberg im Harz.

Welche Gebühren fallen an?

Für diese Anzeige fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

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