Verfahrensfreie Baumaßnahmen

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Sachgebiet Bau-, Ordnungs- und Grundstücksverwaltung
Ritscherstraße 4
37431 Bad Lauterberg im Harz
Telefon: 05524 853-168
Telefax: 05524 853-223
E-Mail: E-Mail:

Allgemeine Servicezeiten:

Montag 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
öffentlicher Parkplatz
Anzahl: 50
Gebühren: ja

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 5


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

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Landkreis GöttingenReinhäuser Landstraße 4
37083 Göttingen
Telefon: 0551 525-0
Telefax: 0551 525-62588
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis­goet­tin­gen.de

Haben Sie Fragen, zum Beispiel zu Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner oder zu unseren Servicezeiten, dann wenden Sie sich bitte an unser zentrales Infobüro am Haupteingang. Dieses ist montags bis donnerstags von 07:30 bis 16:00 Uhr und freitags von 07:30 bis 12:00 Uhr für Sie da.

Für allgemeine Fragen oder eine erste Kontaktaufnahme ist die Kreisverwaltung während der Servicezeiten ansprechbar. Diese sind verbindlich festgelegt auf die Vormittage am Montag, Mittwoch und Freitag, jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr, sowie den Donnerstagnachmittag von 13:30 bis 16:00 Uhr. 

Allgemeine Informationen

Bestimmte bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung und ohne Mitteilung als verfahrensfreie Baumaßnahmen errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt oder geändert werden. Diese Baumaßnahmen werden im Anhang zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) aufgezählt.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen sind gemäß § 60 Abs. 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) auch:

  • die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt oder die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre,
  • die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
  • die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume mit Badewanne oder Dusche oder mit Toilette,
  • der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser, und der im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen,
  • die Instandhaltung baulicher Anlagen.

Bestehen Zweifel, ob eine beabsichtigte Baumaßnahme der Genehmigung bzw. Mitteilung bedarf oder nicht, kann vor Ausführung der Maßnahme eine Auskunft bei der zuständigen Stelle eingeholt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Diese leitet die Anfrage nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.

Bauaufsichtsbehörden in Niedersachsen

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