Der Antragsteller trifft alle Sicherungsmaßnahmen an der Arbeitsstelle als Teil der Verkehrssicherungspflicht. Er übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Absicherung der Arbeitsstelle durch Anbringung von Markierungen, von Verkehrseinrichtungen, Verkehrszeichen und deren Beleuchtung sowie für die Aufstellung und Bedienung einer erforderlichen Signalanlage nach den Vorschriften der StVO, VwV-StVO und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA); hierfür anfallende Kosten werden übernommen. Ereignen sich Unfälle, die durch diese Maßnahmen bedingt sind und mit ihnen in ursächlichem Zusammenhang stehen, so wird die Haftpflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast in vollem Umfang übernommen.
Die Arbeiten werden unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durchgeführt. Die Straßen einschließlich ihrer Bestandteile werden vor Aufhebung der Sperrung wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO ordnungswidrig handelt, „wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Abs. 6 StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient.“
Sollte die Maßnahme nach Ablauf der Genehmigungsdauer noch nicht beendet sein, wird die Verlängerung der Erlaubnis vom Antragsteller rechtzeitig erneut beantragt